§ 74 Steuergesetz (StG) - Mithaftung
§ 74 StG · Mithaftung
1. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2. Für die Steuern aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die
1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.