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640.1 StG CH-TG

§ 73 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 73 StG · Steuernachfolge

1. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

2. ...

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