640.1
StG
CH-TG
§ 73 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
§ 73 StG · Steuernachfolge
1. Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
2. ...