Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 70 Steuergesetz (StG) - Umfang der Steuerpflicht

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 StG · Umfang der Steuerpflicht

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinnes und des Kapitals, für die nach § 69 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3. Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

← § 69 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 71 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →