640.1
StG
CH-TG
§ 70 Steuergesetz (StG) - Umfang der Steuerpflicht
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
§ 70 StG · Umfang der Steuerpflicht
1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinnes und des Kapitals, für die nach § 69 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3. Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.