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640.1 StG CH-TG

§ 7 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 7 StG · Persönliche Zugehörigkeit

1. Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens hier aufhält oder nach Bundesrecht einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz hat.

3. Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

4. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

1. während mindestens 30 Tagen verweilt und im Kanton erwerbstätig ist oder

2. während mindestens 90 Tagen verweilt und nicht erwerbstätig ist.

5. ...

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