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640.1 StG CH-TG

§ 69 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 69 StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1. Die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit richtet sich sinngemäss nach § 8 und § 9.

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