640.1
StG
CH-TG
§ 69 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
§ 69 StG · Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1. Die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit richtet sich sinngemäss nach § 8 und § 9.