640.1
StG
CH-TG
§ 68 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit
Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
§ 68 StG · Persönliche Zugehörigkeit
1. Juristische Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.