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640.1 StG CH-TG

§ 68 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 68 StG · Persönliche Zugehörigkeit

1. Juristische Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

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