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640.1 StG CH-TG

§ 67 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekte

Teil: Staatssteuern - Steuern der juristischen Personen - Steuerpflicht
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§ 67 StG · Steuersubjekte

1. Als juristische Personen werden besteuert

1. die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;

2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;

3. * die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG, die wie Kapitalgesellschaften besteuert werden.

2. Die Kantonalbank ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt; vorbehalten bleibt § 97.

3. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG.

4. Ausländische juristische Personen sowie die gemäss § 14 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

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