§ 67 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekte
§ 67 StG · Steuersubjekte
1. Als juristische Personen werden besteuert
1. die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;
2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
3. * die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG, die wie Kapitalgesellschaften besteuert werden.
2. Die Kantonalbank ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt; vorbehalten bleibt § 97.
3. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG.
4. Ausländische juristische Personen sowie die gemäss § 14 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.