640.1
StG
CH-TG
§ 6 Steuergesetz (StG) - Einfache Steuer, Steuerfuss
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 StG · Einfache Steuer, Steuerfuss
1. Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital gilt als einfache Steuer zu 100 Prozent. Die Bestimmungen über die Quellensteuer bleiben vorbehalten.
2. Der Grosse Rat setzt jährlich den Staatssteuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.