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640.1 StG CH-TG

§ 59 Steuergesetz (StG) - Beginn der selbständigen Veranlagung

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - ...
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§ 59 StG · Beginn der selbständigen Veranlagung

1. Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbständig veranlagt.

2. Selbständig veranlagt werden auch Minderjährige für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen.

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