640.1
StG
CH-TG
§ 59 Steuergesetz (StG) - Beginn der selbständigen Veranlagung
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - ...
§ 59 StG · Beginn der selbständigen Veranlagung
1. Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbständig veranlagt.
2. Selbständig veranlagt werden auch Minderjährige für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen.