640.1
StG
CH-TG
§ 58 Steuergesetz (StG) - Besteuerung bei Begründung oder Auflösung der Ehe
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - ...
§ 58 StG · Besteuerung bei Begründung oder Auflösung der Ehe
1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2. Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung.
3. Stirbt ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsam Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.