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640.1 StG CH-TG

§ 57 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Vermögens

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - ...
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§ 57 StG · Bemessung des Vermögens

1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2. Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

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