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640.1 StG CH-TG

§ 56 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Einkommens

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung - ...
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§ 56 StG · Bemessung des Einkommens

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode sowie bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Ein Geschäftsabschluss ist nicht notwendig, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen worden ist.

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