§ 55 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode
§ 55 StG · Steuerperiode
1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Besteht die Steuerpflicht für das Einkommen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Die Berechnung der Abzüge erfolgt sinngemäss. § 39 bleibt vorbehalten.
4. Besteht die Steuerpflicht für das Vermögen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
5. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 4 sinngemäss.