640.1
StG
CH-TG
§ 53 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Beträge
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerberechnung
§ 53 StG · Steuerfreie Beträge
1. Vom Reinvermögen werden abgezogen
1. bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe: Fr. 200'000
2. bei allen übrigen Steuerpflichtigen: Fr. 100'000
3. für jedes nicht selbständig besteuerte Kind zusätzlich: Fr. 100'000
2. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
3. Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.
4. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt der Regierungsrat die Zuteilung des Abzuges gemäss Abs. 1 Ziff. 3.