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640.1 StG CH-TG

§ 5 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Betrachtungweise

Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 StG · Wirtschaftliche Betrachtungweise

1. Entsprechen Rechtsformen offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt, ist auf diesen abzustellen.

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