640.1
StG
CH-TG
§ 5 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Betrachtungweise
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 StG · Wirtschaftliche Betrachtungweise
1. Entsprechen Rechtsformen offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt, ist auf diesen abzustellen.