640.1
StG
CH-TG
§ 4c Steuergesetz (StG) - Höherbesteuerung
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 4c StG · Höherbesteuerung
1. Der Steuersatz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom ausländischen Staat geforderte Steuerbelastung angehoben.