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640.1 StG CH-TG

§ 4c Steuergesetz (StG) - Höherbesteuerung

Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4c StG · Höherbesteuerung

1. Der Steuersatz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom ausländischen Staat geforderte Steuerbelastung angehoben.

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