640.1
StG
CH-TG
§ 4b Steuergesetz (StG) - Aufhebung von Steuererleichterungen
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 4b StG · Aufhebung von Steuererleichterungen
1. Verlegt eine Gesellschaft während der Dauer der Steuererleichterung oder innert zwei Jahren nach deren Ablauf ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder einen wesentlichen Teil ihres Betriebes aus dem Kanton, werden wesentliche Teile des Betriebes liquidiert oder ändert sich der im Zeitpunkt der Gewährung bestehende Geschäftszweck, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen ganz oder teilweise aufheben. Diese werden im Nachsteuerverfahren nach § 204 bis § 206 nachbezogen.