640.1
StG
CH-TG
§ 49 Steuergesetz (StG) - Abzug von Schulden
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Passiven
§ 49 StG · Abzug von Schulden
1. Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Umfang berücksichtigt, andere Schulden nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.
2. Rentenverpflichtungen werden mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert wurde.