640.1
StG
CH-TG
§ 48 Steuergesetz (StG) - Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
§ 48 StG · Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1. Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.