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640.1 StG CH-TG

§ 48 Steuergesetz (StG) - Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
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§ 48 StG · Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

1. Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.

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