640.1
StG
CH-TG
§ 47 Steuergesetz (StG) - Immaterielle Güter
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
§ 47 StG · Immaterielle Güter
1. Immaterielle Güter sind als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.
2. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu den für die Einkommenssteuer massgebenden Werten besteuert.