640.1
StG
CH-TG
§ 46 Steuergesetz (StG) - Forderungs- oder Beteiligungsrechte, Anteilscheine an Immoblienfonds
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
§ 46 StG · Forderungs- oder Beteiligungsrechte, Anteilscheine an Immoblienfonds
1. Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten mit regelmässiger Kursnotierung gilt diese als Verkehrswert.
2. Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.