Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 46 Steuergesetz (StG) - Forderungs- oder Beteiligungsrechte, Anteilscheine an Immoblienfonds

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 StG · Forderungs- oder Beteiligungsrechte, Anteilscheine an Immoblienfonds

1. Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten mit regelmässiger Kursnotierung gilt diese als Verkehrswert.

2. Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

← § 45 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 47 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →