640.1
StG
CH-TG
§ 45 Steuergesetz (StG) - Fahrnis im Geschäftsvermögen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
§ 45 StG · Fahrnis im Geschäftsvermögen
1. Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar, Viehhabe, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.