Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 45 Steuergesetz (StG) - Fahrnis im Geschäftsvermögen

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 StG · Fahrnis im Geschäftsvermögen

1. Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar, Viehhabe, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

← § 44 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 46 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →