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640.1 StG CH-TG

§ 44 Steuergesetz (StG) - Landwirtschaftliche Grundstücke

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
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§ 44 StG · Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht bewertet.

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