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640.1 StG CH-TG

§ 43 Steuergesetz (StG) - Bewertung

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
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§ 43 StG · Bewertung

1. Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festsetzen.

2. ...

3. Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren der amtlichen Liegenschaftenschätzung.

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