640.1
StG
CH-TG
§ 43 Steuergesetz (StG) - Bewertung
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Aktiven
§ 43 StG · Bewertung
1. Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festsetzen.
2. ...
3. Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren der amtlichen Liegenschaftenschätzung.