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640.1 StG CH-TG

§ 42 Steuergesetz (StG) - Steuerfreies Vermögen

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerobjekt
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§ 42 StG · Steuerfreies Vermögen

1. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen

1. * Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände;

2. nicht rückkaufsfähige Ansprüche oder Anwartschaften auf periodische Leistungen.

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