640.1
StG
CH-TG
§ 42 Steuergesetz (StG) - Steuerfreies Vermögen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerobjekt
§ 42 StG · Steuerfreies Vermögen
1. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen
1. * Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände;
2. nicht rückkaufsfähige Ansprüche oder Anwartschaften auf periodische Leistungen.