640.1
StG
CH-TG
§ 41 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerobjekt
§ 41 StG · Grundsatz
1. Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.