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640.1 StG CH-TG

§ 41 Steuergesetz (StG) - Grundsatz

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Steuerobjekt
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§ 41 StG · Grundsatz

1. Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

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