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640.1 StG CH-TG

§ 40 Steuergesetz (StG) - Jährliche Anpassung an die Teuerung

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung
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§ 40 StG · Jährliche Anpassung an die Teuerung

1. Der Einkommenssteuertarif nach § 37 und die Sozialabzüge gemäss § 36 werden jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

2. Der Regierungsrat nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

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