640.1
StG
CH-TG
§ 4 Steuergesetz (StG) - Steuererleichterungen für Unternehmen
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StG · Steuererleichterungen für Unternehmen
1. Im wirtschaftlichen Interesse des Kantons kann der Regierungsrat Unternehmen durch Steuererleichterungen fördern, und zwar für den Rest des Jahres, in dem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird sowie für neun folgende Jahre. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.