640.1
StG
CH-TG
§ 39 Steuergesetz (StG) - Kapitalleistungen aus Vorsorge
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung
§ 39 StG · Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 24 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind.
2. Die einfache Steuer beträgt 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2,4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.
3. Die Sozialabzüge gemäss § 36 werden nicht gewährt.
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