640.1
StG
CH-TG
§ 38 Steuergesetz (StG) - Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung
§ 38 StG · Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.