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640.1 StG CH-TG

§ 37 Steuergesetz (StG) - Tarif [[1]](#articletitle_text_fn_809459_2_1_c)

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerberechnung
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§ 37 StG · Tarif [[1]](#articletitle_text_fn_809459_2_1_c)

1. Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt

1. * Fr. 0 bis Fr. 12'200 und 2 % für den Mehrbetrag

2. * Fr. 48 bis Fr. 14'600 und 3 % für den Mehrbetrag

3. * Fr. 114 bis Fr. 16'800 und 4 % für den Mehrbetrag

4. * Fr. 198 bis Fr. 18'900 und 5 % für den Mehrbetrag

5. * Fr. 303 bis Fr. 21'000 und 6 % für den Mehrbetrag

6. * Fr. 1'251 bis Fr. 36'800 und 7 % für den Mehrbetrag

7. * Fr. 4'583 bis Fr. 84'400 und 7.5 % für den Mehrbetrag

8. * Fr. 10'133 bis Fr. 158'400 und 8 % für den Mehrbetrag

2. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 2,0 geteilt wird. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

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