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640.1 StG CH-TG

§ 36 Steuergesetz (StG) - Sozialabzüge [[1]](#articletitle_text_fn_809454_2_1_c)

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Sozialabzüge
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§ 36 StG · Sozialabzüge [[1]](#articletitle_text_fn_809454_2_1_c)

1. ...

2. Vom Reineinkommen werden abgezogen

1. * für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt,

a. * je Kind: Fr. 7'400

b. * der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf: Fr. 8'500

c. * und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf: Fr. 10'600

2. * für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird: Fr. 2'700

3. * von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'900, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'300, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200

4.-5. * ...

3. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

4. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

5. Bei beschränkter Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

6. Im internationalen Verhältnis werden die Sozialabzüge nur dem unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht einschliesslich der staatsvertraglichen Bestimmungen.

7. Erhält ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder Unterhaltsbeiträge, die er gemäss § 25 Ziff. 5 zu versteuern hat, stehen die Abzüge gemäss Abs. 2 Ziff. 1 ihm zu. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt der Regierungsrat die Zuteilung der Abzüge.

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