640.1
StG
CH-TG
§ 35 Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
§ 35 StG · Besteuerung nach dem Aufwand
1. Kann das Reineinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden, gilt der Aufwand der daran beteiligten Personen als Reineinkommen des Steuerpflichtigen.
2. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus dem Vermögen bestritten wurde.