§ 34 Steuergesetz (StG) - Allgemeine Abzüge
§ 34 StG · Allgemeine Abzüge
1. Von den Einkünften werden abgezogen
1.* bei Liegenschaften im Privatvermögen die Kosten für den Unterhalt, einschliesslich jener für Energiesparen und Umweltschutz, die Versicherungsprämien sowie die Liegenschaftensteuer, ferner die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten;
2. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen Ausgaben;
3.* die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 22, § 22a und § 23 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000, soweit sie nicht zu den Anlagekosten gehören;
4.* die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
5.* die periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder an den gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
6. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
7. die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum bundesrechtlich festgelegten Betrag;
8. die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung sowie gemäss der Erwerbsersatzordnung;
9.* die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziff. 8 fallende Unfallversicherung unter Verrechnung der erhaltenen Prämienverbilligungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm vertretenen Personen bis zum Gesamtbetrag von
a.* Fr. 7'000 für verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben;
b.* Fr. 3'500 für die übrigen Steuerpflichtigen;
c.* zusätzlich Fr. 1'000 für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt;
10.* die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen;
11.* die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit sie gesamthaft Fr. 200 übersteigen, bis zu Fr. 8'000 oder 20 Prozent des Reineinkommens. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
12.* die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
13.* die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
...
14.* die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000 an politische Parteien, die
a. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
b. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
c. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
15.* als Einsatzkosten im Zusammenhang mit Gewinnen, die nicht nach § 26 Abs. 1 Ziff. 11 bis Ziff. 11ter und Ziff. 13 steuerfrei sind, fünf Prozent des Gewinnes, höchstens aber Fr. 5'000; in Bezug auf die einzelnen Gewinne aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 26 Abs. 1 Ziff. 11bis die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000;
16.* die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zu dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag, sofern
a. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
b. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2. ...
3. Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien gemäss Abs. 1 Ziff. 1 einen Pauschalabzug geltend machen (Wahlpauschale). Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.