640.1
StG
CH-TG
§ 32 Steuergesetz (StG) - Verlustverrechnung
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
§ 32 StG · Verlustverrechnung
1. Vom Geschäftseinkommen können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.