§ 31 Steuergesetz (StG) - Ersatzbeschaffung
§ 31 StG · Ersatzbeschaffung
1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Als übertragene stille Reserve gilt auch der aufgeschobene Grundstückgewinn im Sinne von § 129 Abs. 1 Ziff. 8. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2. Die infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Besteuerung bei Grundstücken des betrieblichen Anlagevermögens wird im Nachsteuerverfahren nach § 204 bis § 206 nachgeholt, wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstückes veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird.