Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 30 Steuergesetz (StG) - Selbständige Erwerbstätigkeit

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 StG · Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird der geschäftsmässig begründete Aufwand abgezogen.

2. Dazu gehören insbesondere

1. die Aufwendungen, die zur Erzielung des Ertrages gemacht werden;

2. die Abschreibungen und Rückstellungen;

3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

5. * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1'000'000;

6. * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 20 Abs. 3 entfallen;

7. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

8. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3. Nicht abziehbar sind insbesondere

1. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

2. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

3. * Bussen und Geldstrafen;

4. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck aufweisen.

4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 Ziff. 3 und Ziff. 4 von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

← § 29 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 31 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →