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640.1 StG CH-TG

§ 3 Steuergesetz (StG) - Gegenrechtsvereinbarungen

Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StG · Gegenrechtsvereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen, Beschränkungen der Steuerhoheit, Quellensteuern oder weitere Gegenstände abschliessen.

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