640.1
StG
CH-TG
§ 3 Steuergesetz (StG) - Gegenrechtsvereinbarungen
Teil: Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StG · Gegenrechtsvereinbarungen
1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen, Beschränkungen der Steuerhoheit, Quellensteuern oder weitere Gegenstände abschliessen.