640.1
StG
CH-TG
§ 29 Steuergesetz (StG) - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
§ 29 StG · Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Als Berufskosten werden abgezogen
1. * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000 sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit;
2. * ...
3. * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 34 Abs. 1 Ziff. 16 bleibt vorbehalten.
2. Für die Berufskosten nach Abs. 1 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis höherer Kosten nach Abs. 1 Ziff. 3 offen. Die Abzüge können für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit einheitlich festgesetzt werden.