640.1
StG
CH-TG
§ 28 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
§ 28 StG · Grundsatz
1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach § 29 bis § 34 abgezogen.