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640.1 StG CH-TG

§ 28 Steuergesetz (StG) - Grundsatz

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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§ 28 StG · Grundsatz

1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach § 29 bis § 34 abgezogen.

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