§ 26 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Einkünfte
§ 26 StG · Steuerfreie Einkünfte
1. Steuerfrei sind
1. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
2. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
3. * Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziff. 2;
4. * Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören;
5. Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
6. * Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
6bis. * Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose;
7. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
8. Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziff. 5;
9. * Soldzahlungen für Militär- oder Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
10. Genugtuungszahlungen;
11. * die Gewinne, die in Spielbanken mit nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS) zugelassenen Spielbankenspielen erzielt werden, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
11bis. * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000 aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
11ter. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
12. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5'000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten;
13. * einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung bis zu einem Betrag von Fr. 1'000, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und lit. e BGS diesem nicht unterstehen.