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640.1 StG CH-TG

§ 25 Steuergesetz (StG) - Übrige Einkünfte

Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
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§ 25 StG · Übrige Einkünfte

1. Steuerbar sind zudem

1. alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten;

2. Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

3. Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes;

4. * einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über Fr. 1'000, die nicht der Geldspielgesetzgebung unterstehen.

5. * periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;

6. * einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

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