640.1
StG
CH-TG
§ 25 Steuergesetz (StG) - Übrige Einkünfte
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 25 StG · Übrige Einkünfte
1. Steuerbar sind zudem
1. alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten;
2. Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
3. Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes;
4. * einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über Fr. 1'000, die nicht der Geldspielgesetzgebung unterstehen.
5. * periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
6. * einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.