640.1
StG
CH-TG
§ 247 Steuergesetz (StG) - Kostenübernahme für die vorzeitige Auflösung bestehender Verträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 247 StG · Kostenübernahme für die vorzeitige Auflösung bestehender Verträge
1. Der Kanton übernimmt einmalig allfällige Kosten, die einer Gemeinde für die vorzeitige Auflösung von Verträgen zwischen der Gemeinde und bisherigen Lieferanten ihrer Software für den Steuerbezug entstehen. Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind kumulativ
1. Der Vertrag wurde vor dem 31. Dezember 2022 abgeschlossen.
2. Die Kosten sind nach der Inbetriebnahme der Software von § 146a geschuldet.