Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 246 Steuergesetz (StG) - Wegfall Steuerstatus

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 246 StG · Wegfall Steuerstatus

1. Wurden juristische Personen nach § 87 und § 88 in der Fassung vom 1. Januar 2011 besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre zum Satz von 0,5 Prozent gesondert besteuert.

2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Deren Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens.

3. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den § 87 und § 88 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 86b einbezogen.

← § 245 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 247 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →