§ 246 Steuergesetz (StG) - Wegfall Steuerstatus
§ 246 StG · Wegfall Steuerstatus
1. Wurden juristische Personen nach § 87 und § 88 in der Fassung vom 1. Januar 2011 besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre zum Satz von 0,5 Prozent gesondert besteuert.
2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Deren Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens.
3. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den § 87 und § 88 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 86b einbezogen.