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640.1 StG CH-TG

§ 245 Steuergesetz (StG) - Übergangsbestimmung zur Verjährung bei Steuerstraftatbeständen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 245 StG · Übergangsbestimmung zur Verjährung bei Steuerstraftatbeständen

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Februar 2018 begangen worden sind, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

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