640.1
StG
CH-TG
§ 244 Steuergesetz (StG) - Massgebender Einkommenssteuerwert bei Systemwechsel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 244 StG · Massgebender Einkommenssteuerwert bei Systemwechsel
1. Der massgebende Einkommenssteuerwert von Grundstücken, die sich bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. August 2013 im Geschäftsvermögen befinden, umfasst die Anlagekosten zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen abzüglich der vorgenommenen Abschreibungen.
2. Sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nach Verpachtung des entsprechenden Landwirtschaftsbetriebs im Geschäftsvermögen des Grundeigentümers verblieben, so können diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. August 2013 zu den Anlagekosten ins Privatvermögen überführt werden. In diesem Fall sind Gewinne gemäss § 20 Abs. 4 nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen steuerbar.