§ 243 Steuergesetz (StG) - Nachbesteuerung bei Sperrfristverletzungen
§ 243 StG · Nachbesteuerung bei Sperrfristverletzungen
1. Bei Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person nach § 21 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. August 2013 erfolgt ist, werden die übertragenen stillen Reserven auf Grundstücken im Verfahren nach § 204 bis § 206 nachträglich mit der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden.
2. Wird ein Grundstück, für welches vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. August 2013 ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen beansprucht worden ist, innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstückes veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt, wird die aufgeschobene Besteuerung nach § 204 bis § 206 mit der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer nachgeholt.