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640.1 StG CH-TG

§ 242 Steuergesetz (StG) - Ergänzende Vermögenssteuer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 242 StG · Ergänzende Vermögenssteuer

1. Bei ergänzenden Vermögenssteuern, die nach dem bis zum Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 gültigen § 50 Abs. 3 veranlagt wurden, tritt die Fälligkeit erst bei der Veräusserung des Grundstücks ein. Mit der Veräusserung beginnt die Bezugsverjährung.

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