640.1
StG
CH-TG
§ 242 Steuergesetz (StG) - Ergänzende Vermögenssteuer
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 242 StG · Ergänzende Vermögenssteuer
1. Bei ergänzenden Vermögenssteuern, die nach dem bis zum Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 gültigen § 50 Abs. 3 veranlagt wurden, tritt die Fälligkeit erst bei der Veräusserung des Grundstücks ein. Mit der Veräusserung beginnt die Bezugsverjährung.