640.1
StG
CH-TG
§ 241 Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 241 StG · Besteuerung nach dem Aufwand
1. Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. Mai 2011 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt noch während drei Jahren die Regelung nach § 17a in der bisherigen Fassung.