Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 241 Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 241 StG · Besteuerung nach dem Aufwand

1. Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. Mai 2011 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt noch während drei Jahren die Regelung nach § 17a in der bisherigen Fassung.

← § 240 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 242 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →