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640.1 StG CH-TG

§ 240 Steuergesetz (StG) - Ausgleich der kalten Progression

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 240 StG · Ausgleich der kalten Progression

1. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 9. Juni 2010 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) gilt die Teuerung gemäss § 40 als ausgeglichen.

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